Tarifwechselrecht § 204

 

Tarifwechsel nach § 204 VVG in der Privaten Krankenversicherung
Worum geht es?                                                                          
 
Nicht immer ist es einem Versicherten möglich, die Gesellschaft zu wechseln, sofern dieser Wunsch besteht. Sei es der gesundheitliche Hintergrund oder das Alter selbst, welches hier hinderlich ist. Was ist zu tun? Welche Möglichkeit gibt es?
 
Grundsätzlich zeigt sich, dass die Versicherten, die über sehr hohe Beiträge klagen, in der Regel seit sehr langer Zeit keinen fachmännischen, auf diesen Themen spezialisierten Betreuer / Berater, mehr sahen. Es gab in deren Augen eben nichts zu verdienen und nicht jeder sieht seinen Beruf auch als Berufung an und leistet das, was er selber erwarten würde.
 
Hier soll Abhilfe geschaffen werden, denn es geht auch anders.
 
In den letzten Jahren wurde ein solcher Wunsch nach Tarifwechsel immer öfter an mich herangetragen.
"Ich soll doch bitte mal prüfen, was da möglich ist".
 
Fast immer waren Einsparungen, z. T. sogar sehr hohe, möglich. Diese zu realisieren war mir sehr wichtig, denn gern belege ich die Bezahlbarkeit der PKV im Alter, allerdings je nach Anbieter.
 
Einen Versuch ist es immer Wert, meine ich. Informationen schaden nur Dem, der sie nicht hat. Diese Möglichkeit entwickelte sich bei einigen Vermittlern zum Geschäftsmodell. Ich hoffe nur, das hier so genau, wie irgend möglich protokolliert wird. Kein Tarif gleich dem anderen. Die pauschale Aussage der Beitragssenkung ohne Leistungseinbußen ist hier vorsichtig zu werkten.
 
Sie hängt im Wesentliche von der Kompetenz des Maklers ab. Welche Inhalte kennt er und konnte er für Sie vergleichen? Sind es eher wenige, so „kaufen“ sie die Katze im Sack und gewannen nichts, denn billiger war dann auch weniger, wenn es um Versicherungsschutz geht und das kann, je nach Versicherungsfall, dann sehr teuer werden.
 
Es entscheidet die Kompetenz. Es entscheidet der kompetente, erfahrende und kompromisslos spezialisierte Makler.
 
Auszug:
(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser

1.
Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine
Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart; bei einem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen; der Wechsel in den Basistarif des Versicherers unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung ist nur möglich, wenn……
Viele Versicherer machen hier gern Probleme und sind nicht eben kooperativ, wenn es um den Wunsch eines Tarifwechsels geht. Bei einem Tarifwechsel, fast immer mit dem Ziel der geringeren Beiträge, sinken die Beitragseinnahmen des Anbieters in gleichem Maße. Das macht sich in den Büchern schlecht.
 
Das soll „uns“ nicht stören.
 
 
Gern helfe ich hier weiter. Mailen Sie mir oder rufen Sie an.
Benötigt werden Ihre Daten, insbesondere zum versicherten Tarif. Der Gesundheitsstatus ist zu klären, damit wirklich alle Möglichkeiten geprüft werden können.
 
Nun ist nichts umsonst – niemand hat etwas zu verschenken. Ich bitte um Ihr Verständnis. Einen solchen Wechsel innerhalb einer Gesellschaft zu realisieren macht auch Arbeit und es sind sehr viele Details zu beachten. Die Beratung ist nicht geringer als bei Wahl eines Tarifes bei Wechsel der Kasse. 
 
Je nach Anbieter ist diese Differenz u. U. eine Momentaufnahme und nach der nächsten Anpassung wieder geringer, wenn auch noch immer von Vorteil für den Versicherten. Daher entschloss ich mich, sofern dieser Wunsch geäußert wird, hier individuell und in Blick auf die zu erwartenden Anpassungen des Anbieters die Kosten für diese Dienstleistung in Rechnung zu stellen. Die Vereinbarung zur Kostenerstattung erfolgt persönlich und individuell auf Honorarbasis und streng getrennt von den Courtagepflichteigen Tätigkeiten.
 
 
Erste Infos im Downloadcenter zum Thema PKV als solches.
 
Sofern Sie hier ein erstes Gespräch führen möchten, bitte ich um Kontaktaufnahme.
 
Ihr Frank Dietrich