Die gesetzliche Grundlage.
Bestätigt durch ein "aktuelle" Urteil. Eine aktuelle Bestätigung, die betroffen macht. Aktenzeichen: 1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09, Beschluss vom 11. Januar 2011: “Die Kürzung, besser die eigentlich nicht mehr vorhandenen Leistungen, von Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit ab 2001 ist rechtens. Der Gesetzgeber durfte den sogenannten Zugangsfaktor auch für Betroffene kürzen, die zu Rentenbeginn noch keine 60 Jahre alt waren, wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss entschied. Zur Begründung hieß es, die Regelung diene dem “legitimen Ziel”, die Finanzierung der gesetzlichen Rente zu sichern”. (“Legitim”? Nimm es dem Einem und verteile es mit guten Worten, die Dich schmücken und als sei es Deines, an einen anderen)
Die geänderte gesetzliche Situation seit dem 01.01.2001 im Bereich der Berufsunfähigkeit.
Bis Ende 2000 wurde durch die gesetzlichen Rentenversicherungsträger ( BfA, LVA, Knappschaft, Seekasse etc. ) an Personen, die nicht erwerbsunfähig waren, jedoch ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben konnten, die sog. Berufunfähigkeitsrente gewährt. Danach wurde alles anders. Den sogenannten Berufsschutz für unter 40-jährige (Geburtsjahrgänge ab 1961) gibt es nicht mehr. Wer ab 2001 in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt und nicht mehr in der Lage ist, seinen bisherigen Beruf auszuüben, der kann auf alle üblichen Tätigkeiten verwiesen werden. Im Rahmen der Verweisung spielen Status, Ausbildung und subjektive Zumutbarkeit keine Rolle mehr, so dass auch Berufe und Tätigkeiten mit deutlich weniger Einkommen und Anforderungsniveau ausgeübt werden müssen. Bei einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 6 Stunden und mehr täglich – egal in welchem Beruf auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt – gilt man als vollschichtig leistungsfähig und erhält somit keine Rente. Hier reicht die Möglichkeit der Tätigkeit bereits aus. Hinweis: Diese Verweisbarkeitsregelung auf alle am allgemeinen Arbeitsmarkt üblichen Berufe gilt nicht für Versicherte, welche vor dem 02.01.1961 geboren sind. (Also leben wir hier in einer Zweiklassengesellschaft und der Einzelne kann, egal wie seine bis dahin erreichte wirtschaftliche Stellung war, in jede erdenkliche Tätigkeit verwiesen werden). Für diesen Personenkreis bleibt nach der Vertrauensschutzregelung des § 240 Abs. 1 SGB VI ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente ( jetzt Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ) bestehen, auch wenn der Rentenantrag nach dem 31.12.2000 gestellt worden ist. (Vertrauensschutz in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Geburt (Datum). Danach gibt es kein Vertrauen mehr!) Berufsunfähig sind nach der gesetzlichen Regelung des § 240 II SGB VI zunächst alle Personen, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Wenn also fest steht, dass ein Versicherter in seinem bisher ausgeübten Beruf nicht mehr arbeiten kann, prüft der Rentenversicherer weiter, ob ein zumutbarer Verweisungsberuf ausgesprochen werden kann. (Alle hier zu Grunde liegenden Begriffe, die die Möglichkeiten einer Tätigkeit definieren (Zumutbar, Verweisungsdefinition) sind nicht definiert und geben unbegrenzten Freiraum, nicht zahlen zu müssen.)
Begrifflichkeiten der Bestimmung: (Alle hier zu Grunde liegenden Begriffe, die die Möglichkeiten einer Tätigkeit definieren (Zumutbar, Verweisungsdefinition) sind nicht definiert und geben unbegrenzten Freiraum, nicht zahlen zu müssen.) In der privaten Vorsorge wären solche Formulierungen ein "Horror". Gut beraten können Sie diese dort abwählen. Hier nicht.

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