Maklerhaftung

Strategie, Planung, Private Krankenversicherung, BeratungDer Makler und seine Haftung

maklerhaftung

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Was entscheidet bei der Wahl der Absicherung? Sympathie oder Kompetenz?

Was sollte entscheiden?

Wer berät? Der Mehrfachagent, der Einfirmenvertreter oder sogar der selbst haftende Makler? Wo liegen die Unterschiede im Sinne des Nutzens für den Kunden?

Die Unterschiede sind enorm und wegweisend für zukünftige Verhaltensweisen. Der PremiumCircle geht hier aufklärend voran und vermittelt Sicherheit:

Ein aktuelles Urteil zur Beratungsdokumentation:

Der Auftrag eines Kunden, einen bestehenden Versicherungsvertrag kostengünstiger zu gestalten, ist in der Dokumentation, welche Veränderungen das mit sich bringen würde ausführlich zu belegen. Eine nur unvollständige Dokumentation, die ich als Unterlassung ansehe, obliegt der Vermittler, so das Saarländische Oberlandesgericht in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 27. Januar 2010

(Az.: 5 U 337/09). Der Kläger, 2002 von einem Versicherungsmakler betreut, bat im Frühjahr 2007 unter Vorlage eines Nachtrages zu seiner Krankenversicherung, Möglichkeiten der Beitragssenkung, zu berücksichtigen Der Makler holte ein Umstellungsangebot beim Anbieter ein und bat den Mandanten zur Besprechung. Der Kläger erwähnte u.a., dass er beabsichtige mit seiner Frau nach Thailand auswandern zu wollen. Das Gespräch hatte zum Ergebnis, dass Der Kläger eine den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechende Grundabsicherung in Auftrag gab und das ohne Einschluss einer bis dahin bestehenden Krankentagegeld-Versicherung. Die Ersparnis, ca. 300,- € Rückseitig wurde dokumentiert, dass keine Beratung erfolgte. Der Kunde eine Umstellung in Start Fit mit 300 SB ohne weitere Zusatz-Versicherungen! KVG2, PVN.“ Knapp ein Jahr später wurde der Kläger für mehrere Monate arbeitsunfähig krank. Nach seinen Angaben fiel ihm erst zu diesem Zeitpunkt auf, dass er über keine Krankentagegeld-Versicherung mehr verfügte. und forderte rund 14.000 Euro Schadenersatz mit der Begründung, der Makler hätte ihn nicht ausreichend informiert. Der Makler war sich jedoch keiner Schuld bewusst. Es ging vor Gericht. Der Kläger berief sich auf das Gesprächsprotokoll. Dort sei nicht dokumentiert, dass er keine Krankentagegeld-Versicherung mehr haben wollte. Sie zeigten sich überzeugt davon, dass der Kläger trotz der nur kurzen Gesprächsnotiz umfassend und ausreichend von dem Makler beraten wurde. Grundsätzlich, so das Gericht, ist ein Versicherungsmakler dazu verpflichtet, seine Kunden nach ihren Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und sie entsprechend angemessen und sachgerecht zu beraten. Den von ihm erteilten Rat hat er unter Angabe von Gründen zu dokumentieren. Sie glaubten dem Makler auch, dass er zum Zeitpunkt des Gesprächs irriger Weise davon ausgegangen war, das Gespräch nicht ausführlich dokumentieren zu müssen. Denn es hatte in der Anfangsphase der Dokumentationspflicht stattgefunden.

Die Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts verdeutlicht, wie rigide die Beweislastverteilung bei den Beratungs- und Dokumentationspflichten in der Versicherungsvermittlung ist“, so hätte der Makler die mangelnde Dokumentation nicht durch die Zeugenaussage seines Kollegen ausgleichen können, so wäre die Schadenersatzklage nach Ansicht des Anwalts aller Voraussicht nach zu Gunsten des Klägers ausgegangen. Wie gut ist Ihre Protokollierung? Jeder Mandant sieht im Schadensfall den geäußerten Beratungswunsch oftmals "ganz anders".

Sichern Sie das später umfassend ab. Es hilft beiden Seiten.

Kompetenz nimmt sich Zeit für Sie und geht auf vertragliche Inhalte erklärend ein. „Vertrauen“ hat es oft eilig und „berät“ sehr gern über den Preis und schöne Worte.

Ihr Frank Dietrich